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#1 |
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Foren-Dauerbesucher
Registriert seit: 05.08.2002
Beiträge: 114
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Zuschuss für Jugendweihe und Schuleinführung?
Hallo,
bekommt eine Mutter (Hartz IV oder AlG II-Bezieherin) für ihren 14jährigen Sohn vom Arbeitsamt die Kosten für die Konfirmation/Jugendweihe gezahlt? Wie sieht es mit der Schuleinführung eines Kindes aus? Vielen Dank für Antworten! Viki |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Grds.: Nein. Möglich ist dies evtl. über § 23 SGB II.
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
nein! Solche Ausgaben müssen vom Regelsatz "angespart" werden! (Ansparen vom Regelsatz = ca. 45 Euro monatlich....) Argument der ARGE könnte sein: Du weißt ja nicht erst seit gestern, daß die Konfirmation ansteht, Du hättest das Geld dafür "ansparen" können............. Wenn eine wirkliche Notsituation vorliegen sollte: bei der ARGE nachfragen - es dürfte aber dann nur ein "Darlehen" geben, mit monatlicher Rückzahlung...wenn überhaupt... Grüße erbiene |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Nach Durchsicht aller mir verfügbaren Unterlagen, denke ich, daß ein solcher Antrag abgelehnt wird, da kein für die Zahlung notwendiger unabweisbarer Bedarf iSdG vorliegt.
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Gilt auch für Einschulungen
Hallo,
Es gibt unter Hartz IV keinerlei einmaligen Beihilfen mehr für solche Anlässe; das gleiche gilt auch für Einschulungen!!! (Nur Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nach den schulischen Bestimmungen können auf Antrag gewährt werden!) Grüßer erbiene |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Daniel
Hallo,
Ich kenne die Situation der Familie ja nicht - deswegen schrieb ich ja: "falls eine Notsituation vorliegt"......kein Cent mehr...o.ä. - aus welchem Grund auch immer!!!! Aber Du hast Recht! Normalerweise wird so ein Antrag sicher abgelehnt, weil diese Kosten aus dem Regelsatz anzusparen, bzw. zu tragen sind..... Grüße erbiene |
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#7 |
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Gast
Beiträge: n/a
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zum Thema Schuleinführung siehe auch Beschluss vom 14.08.2006 - S 3 AS 663/06 ER, des Sozialgerichts Schleswig.
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#8 | |
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Neuer Teilnehmer
Registriert seit: 03.04.2009
Beiträge: 3
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erbiene, melde dich
Hallo erbiene, melde dich mal. Du bist hier leider nur als Gast eingeloggt gewesen, darum kann ich dich nicht direkt kontaktieren.
Danke Zitat:
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#9 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 27.07.2007
Beiträge: 2.022
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Mit der Einführung des § 24 a SGB II dürfte wohl die Frage nach einer Beihilfe für den Schulbedarf geklärt worden sein.
Jedes schulpflichtige Kind, dessen Eltern lfd. Leistungen n.d. SGB II beziehen, erhält im August eines jeden Jahres, ohne gesonderte Antragstellung, eine Beihilfe i.H.v. 100,- Euro. Die Kosten für Jugendweihen und Konfirmationen bleiben weiterhin "noch" unberücksichtigt. Gruß Cora |
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#10 |
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Häufiger anwesend
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 68
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zwecks schulanfang weis ich von einer freundin das sie beim deutschen +eine zuschuß für den schulanfang beantragt und auch bekommen hat ich glaube das waren 100 oder 150€. weiss aber nicht genau ob es das noch gibt aber ich habe schon eine freundin beauftragt da mal nachzufragen ob es das noch gibt denn wo das damals beantragt wurde ist glaube 2 jahr her. wenn ich was weiß gebe ich gern bescheid.
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#11 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 01.08.2007
Ort: 28816 Stuhr-Varrel
Beiträge: 3.594
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da dürfte es den § 24 a SGB II auch noch nicht gegeben haben.
__________________
Ich bin kein Jurist und bitte alle Beiträge auch so zu behandeln. Bevor man hier einen Beitrag schreibt empfielt sich das Lesen der Nutzungsbedingungen |
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#12 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 06.01.2009
Beiträge: 1.165
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Hallo Cora,
hab gerade bei Juris geschaut, hab den § 24 a noch nicht gefunden. Kannst Du den vielleicht mal (falls Du ihn schon hast) hier rein stellen? Danke Lg zatoichi |
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#13 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 07.02.2005
Ort: NRW
Beiträge: 1.544
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Bin zwar nicht Cora, hab ihn aber auch gerade zur Hand :-)
§ 24a Zusätzliche Leistungen für die Schule Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlus-ses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im be-gründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-tung verlangen. |
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#14 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 06.01.2009
Beiträge: 1.165
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Hallo Lila,
vielen lieben Dank Lg zatoichi |
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#15 | |
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Häufiger anwesend
Registriert seit: 21.11.2003
Ort: 50°44' N 7°06' E
Beiträge: 75
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Zitat:
LG specht PS: Harzt IV kann man nicht erhalten. Man bekommt Arbeitslosengeld II. Das wollte ich nochmal loswerden. Da mir jedesmal der Hut hochgeht, wenn in den Medien von Hartz IV Empfängern die Rede ist. |
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